Wildschaden

Erschienen in: LANDWIRT AT 22/2015

Ein Leser aus der Steiermark schreibt mir:

Landwirte in unserer Gegend haben teilweise mit hohen Wildschäden in ihren Wäldern zu kämpfen. Die Rehdichte in der Gegend ist sehr hoch. Trotzdem werden kaum Wildschadensmeldungen gemacht. Dies deshalb, weil sich nur wenige Landwirte das antun, da in der Praxis immer ein einzelner betroffener Landwirt der Jägerschaft, der Jagdgenossenschaft gegenübersteht und man dann unter Umständen als „kleinlicher Landwirt“ selbst an den Pranger gestellt wird. Der einzelne Landwirt hat sich, obwohl Geschädigter, immer einer Gruppe der Jägerschaft gegenüber zu verantworten.

Nun wird von uns überlegt, dass mehrere Bauern zusammen eine Art „Waldschutzverein“ gründen, wo der Verein die Wildschäden sammelt und an die Jagdgenossenschaft meldet. Damit steht nicht der einzelne Landwirt der Jägerschaft gegenüber, sondern der Verein. Dadurch sollen Wildschadensmeldungen von der persönlichen Ebene auf die Vereinsebene gehoben werden. Ziel dabei ist weniger Emotion und mehr Sachlichkeit.

Die Frage ist: Ist eine solche Lösung im Rahmen des Jagdgesetzes möglich?

Wie müsste ein solcher Verein organisiert sein um als Ansprechpartner in Wildschadensangelegenheiten für die Landwirte agieren zu können?

In Österreich gibt es in jedem der neun Bundesländer ein eigenes Jagdgesetz. Das macht die Sache nicht einfacher.

Die Bildung eines derartigen Vereins ist in keinem Jagdgesetz vorgesehen. Das Gesetz erwähnt immer nur, welche Rechte der Geschädigte hat. Da gemäß dem Jagdgesetz auch die Jagdgesellschaften in verschiedenen Gesellschaftsformen auftreten können, ist auch eine von den betroffenen Grundeigentümern gegründete Gesellschaft denkbar.

Natürlich können Landwirte nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes einen Verein gründen und als Vereinszweck unter anderem auch Unterstützung bei der Wildschadensermittlung anführen.

Nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Jagdgesetzes hat aber der Geschädigte – nicht ein Verein – den Schaden gemäß den Bestimmungen des Jagdgesetzes anzumelden:

Geltendmachung des Schadens

„Der Geschädigte hat sofort, spätes tens binnen zwei Wochen ab Kenntnis vom Eintritt des Schadens, diesen bei sonstigem Verlust des Anspruches beim Jagdausübungsberechtigten schriftlich gegen Empfangsbestätigung oder nachweislich (eingeschrieben) durch die Post geltend zu machen. Sofern zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten der Ersatz des Schadens nicht binnen einer Woche ab Geltendmachung einvernehmlich geregelt wird, gelten die folgenden Bestimmungen:

Der Geschädigte hat spätestens binnen zwei Wochen ab Geltendmachung des Schadens bei sonstigem Verlust des Anspruches einen örtlich und sachlich zuständigen Schiedsrichter schriftlich gegen Empfangsbestätigung oder nachweislich (eingeschrieben) durch die Post zu verständigen.“

Der Schiedsrichter hat zur Schadensermittlung die Jagdausübungsberechtigten und die Geschädigten einzuladen. (Auch da können Vertreter des Vereines anwesend sein.)

Nur eines geht nicht: Der Verein kann nach den geltenden Bestimmungen des Steirischen Jagdgesetzes nicht direkter Ansprechpartner sein!

Geltend machen muss den Schaden der geschädigte Landwirt.

Vertreter des Vereines können ihn dabei unterstützen, bei Gesprächen anwesend sein und seinen Standpunkt untermauern.

Direkt vertreten wird die Vereinsführung einen Landwirt nur dann können, wenn der betroffene Landwirt die Vereinsführung schriftlich bevollmächtigt, ihn in dieser Wildschadensangelegenheit zu vertreten. Es also eine ähnliche Vorgangsweise gibt, wie sie auch zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten vorliegt.

Sie wollen uns Ihre Meinung zum Thema sagen? Schreiben Sie uns:

hans.meister@staging.landwirt-media.com, Tel.: 0316/821636-145, Fax: DW 151

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