Jedermann darf in Österreich Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten („Öffnung des Waldes"). Waldsperren bedeuten eine Einschränkung dieses im öffentlichen Interesse eingeräumten Rechts und sind daher mit besonderer Sorgfalt zu betrachten. Wichtig ist dies vor allem um gegen Haftungen vorzusorgen.
Von DI Mag. Peter HERBST, Jurist, Villach
Das Forstgesetz kennt eine ganze Reihe möglicher Sperrgründe (§ 33 Abs. 2). Beschränkungen der Benützung des Waldes zu Erholungszwecken können behördlich verfügt werden, sich direkt aus dem Gesetz ergeben oder vom Wald eigentümer festgelegt werden.
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