Schlagwörter: Ackerland vermacht - was tun?
- Dieses Thema hat 4 Teilnehmer und 4 Antworten.
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AutorBeiträge
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30. März 2023 um 14:32 Uhr #408503
svoboda 12 Teilnehmer
Hallo!
1. Frage De oder Ö. Das ist hier auch nicht immer sicher.
2. Wie ist das Verhältnis zu deinen Cousins, soweit ich verstehe sind die anderen Erben deine Cousins
3. Sind die vererbten Flächen auf die Erben aufgeteilt, oder gehören die 12 ha jeden?
Denn wenn die Flächen nicht aufgeteilt sind, dann gehören die 12 ha jeden. D. h. es kann eigentlich niemand ohne Einverständnis des anderen etwas machen. Sollte österreichisches Gesetz gelten, dann kann man nach dem Todesfall, egal ob Pächter oder Verpächter, der Pachtvertrag mit Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden.
„(Pachtverträge habe ich leider keine, der Alleinerbe hat keine ausgehändigt )“ was soll das bedeuten? Ist damit der Sohn eines Neffen gemeint? Spätestens wenn du offiziell Besitzer bist hast du das Recht auf Aushändigung der Pachtverträge!! Aber mir kommt eher vor wie wenn es hier jetzt schon Erbstreitigkeiten gibt und die anderen sich das eher günstig unter den Nagel reißen wollen.
Also ich würde es natürlich annehmen. Denn sind die Grundstücke auf jeden einzelnen Erben im Testament aufgeteilt worden, dann hast du deine Grundstücke alleine. Wenn sie nicht aufgeteilt sind, dann können die anderen ohne deine Zustimmung nichts machen. Also gibt es eine Pattsituation. Das Finanzamt kann dir nicht mehr verrechnen als die Grundstücke wert sind. Im Notfall kannst du die Grundstücke ja den anderen Erben verkaufen.
8. November 2023 um 10:54 Uhr #648745Ackererbe Teilnehmer
Hallo, schön dass jemand geantwortet hat, ich hab lange nicht reingeschaut und tatsächlich ist die Sache auch noch nicht vom Tisch.
Also es ist DE und die 12 ha sind lt.Vermächtnis in 3 gleiche Anteile aufzuteilen, was allerdings nicht geht, weil es mehrere Felder sind unterschiedlichster Größe und Art. Die Aufteilung wäre nun aber geklärt, das Vermächtnis soweit auch angenommen gegenüber dem Alleinerben, die notarielle Urkunde fehlt noch.
Nun weitere Fragen:
Die Aufgabe des Betriebs hat der Alleinerbe noch schnell nach dem Tod d. Onkels dem FA gegenüber erklärt. Die Ackerflächen sollten also im Privatvermögen sein. Die Flächen sind auch schon seit zig Jahren im Besitz des Erblassers. Wie wird das zwecks Erbschaftssteuer und Haltefristen vom FA gesehen. Ich hab nun unterschiedlichste Auffassungen dazu gehört. Von vollkommen frei von Erbschaftsteuer, wenn man den Acker (seit vielen Jahren verpachtet und auch weiterhin) in den nächsten 5 Jahren nicht verkaufen will, oder auch von 10 oder 15 Jahren Haltefrist bezgl Veräußerungsgewinnversteuerung und Erbschaftssteuer in jedem Fall. Für den Veräußerungsgewinn auch 5 Jahre, weil die Felder schon ewig im Besitz des Erblassers sind/waren. Kann man das jetzt so annehmen und evtl. in 2-3 Jahren auf eigene Kinder überschreiben oder holt mich dann wieder eine Steuernachberechnung ein und würde bei einer Überschreibung in den nächsten 2-3 Jahren diese Haltefrist wieder von vorne für meine Kinder beginnen?
9. November 2023 um 4:42 Uhr #650606Richard Wanker Teilnehmer
Hier wirst du eher keine Antwort bekommen, hier ist generell wenig los und deutsche Landwirte sind hier vermutlich gar nicht anzutreffen.
Versuche es auf dieser vitalen Seite: https://www.landtreff.de/
Dort diskutieren überwiegend deutsche Landwirte.
27. November 2023 um 13:26 Uhr #688159Marzell Buffler Administrator
Hallo Ackererbe,
ich habe Ihre Fragen (auch die ganz ursprünglichen) der Steuerberatungskanzlei übermittelt, mit der wir in der deutschen LANDWIRT Redaktion immer wieder zusammenarbeiten. Von dort kam folgende Antwort:
„Die Nachfolgethemen wie bei Ihrem müssen wir insbesondere auf die Einkommens- und Erbschaftsteuer achten. Diese werden immer getrennt betrachtet.
Erbschaftsteuer:
Hier ist zwischen dem Grundvermögen und dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu unterscheiden. Werden die Flächen landwirtschaftlich genutzt, sei es an einen anderen Landwirt verpachtet oder selbst bewirtschaftet, liegt grundsätzlich landwirtschaftliches Vermögen vor. Könnten die Felder in absehbarer Zeit bebaut werden, muss genauer geprüft werden, ob überhaupt noch landwirtschaftliches Vermögen vorliegt.
Der Vorteil am landwirtschaftlichen Vermögen liegt darin, dass die Flächen nach ihrer Ertragseigenschaft bewertet werden. Diese Werte sind häufig deutlich niedriger als die Verkehrswerte. Werden die Flächen jedoch innerhalb von 15 Jahren veräußert, erfolgt eine rückwirkend höhere Bewertung.
Sollte Grundvermögen vorliegen, wird dies anhand des Bodenrichtwertes für Grundvermögen bewertet.
Losgelöst von der Bewertung wird die Steuerbefreiung des Vermögens betrachtet. Beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen handelt es sich grundsätzlich nach dem Erbschaftsteuergesetz um begünstigtes Vermögen. Sogar wenn Grundvermögen vorliegt, z. B. wenn es sich bei dem Acker um Bauerwartungsland handelt, ist dies begünstigt, wenn es selbst bewirtschaftet wird.
Begünstigtes Vermögen bedeutet, dass der Steuerpflichtige hinsichtlich dieses Vermögens zwischen einer 85-prozentigen (sog. Regelverschonung) und 100-prozentigen (sog. Optionsverschonung) Verschonung wählen kann. Das bedeutet, dass das Vermögen ggf. vollständig von der Erbschaftsteuer verschont wird. Welche Verschonung günstiger ist, hängt von den Werten nach dem Bewertungsgesetz, sowie von Ihren zukünftigen Plänen mit den Flächen ab.
Die Verschonung wird aber nur gewährt, wenn das Vermögen weiterhin land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient und nicht veräußert wird. Hierzu sind spezielle Behaltensfristen zu beachten. Für weitere Informationen kontaktieren Sie einen Steuerberater.
Einkommensteuer:
Wie sie schon richtig festgestellt haben ist hier zwischen dem sogenannten Privat- und Betriebsvermögen zu unterscheiden. Grundsätzlich handelt es sich bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die in der Vergangenheit aktiv bewirtschaftet wurden, um Betriebsvermögen. Auch bei anschließender Verpachtung dieser Flächen handelt es sich solange um Betriebsvermögen, bis eine Betriebsaufgabe gegenüber dem Finanzamt erklärt wurde oder durch anderweitige Nachweise oder Unterlagen belegt werden kann, dass die Flächen Privatvermögen sind. Gerade bei langen Verpachtungen, kann sich der Blick in die Vergangenheit lohnen. Natürlich besteht der Vorteil des Privatvermögens darin, dass nach einer Haltedauer von maximal 10 Jahren ein steuerfreier Verkauf möglich ist.
Ob die Betriebsaufgabe auch für Ihren Anteil gilt, muss detailliert geprüft werden. Da bei einer Betriebsaufgabe die stillen Reserven versteuert werden müssen.
Wichtiger Hinweis: Diese Antwort ist keine verbindliche Rechts- oder Steuerberatung. Wir empfehlen Ihnen, sich von einem Steuerberater mit landwirtschaftlicher Buchstelle oder land- und forstwirtschaftlichen Kenntnissen beraten zu lassen.“
Ich hoffe, wir konnten Ihnen damit weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
LANDWIRT Redakteur
Marzell Buffler
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