ManagementDie Rente in der Landwirtschaft

Die Rente in der Landwirtschaft

Erschienen in: LANDWIRT AT 11/2020

Quelle: wavebreakmedia/shutterstock

Die Alterssicherung der Landwirte in Deutschland gibt es seit 1957. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) soll die Rente das Einkommen der Landwirte im Alter nicht ersetzen. Bei diesem System geht man davon aus, dass Landwirte aus der Hofübergabe entsprechend hohe Altenteilleistungen erhalten. Die Alterssicherung ist als ein zusätzliches Standbein für die Altbauern gedacht, die fehlendes Einkommen im Alter ergänzt. Derzeit bezahlen Landwirte und ihre Ehepartner in den alten Bundesländern jeweils einen monatlichen Einheitsbeitrag von 261 EUR. Dieser ist unabhängig vom Einkommen. Für die Beiträge kann ein Zuschuss beantragt werden, der sich jedoch nach dem Einkommen richtet. Die Rente errechnet sich daraus, wie viele Monate ein Landwirt bis zum Renteneintritt in die landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) eingezahlt hat. Je mehr Monatsbeiträge bezahlt wurden, umso höher fällt die Rente aus.

Die Höhe der ausbezahlten Rente errechnet sich nach Beitragsmonaten.
Quelle: Buffler

Abschlag

Landwirte erhalten die vollen Rentenbezüge erst dann, wenn sie ein bestimmtes Alter erreicht haben. Möchten sie trotzdem schon früher in Rente gehen, müssen sie mit Abschlägen rechnen. In der Regel verringern sich die Rentenbezüge um 0,3 Prozent für jeden Monat, den ein Landwirt früher als vorgesehen in Rente geht. Ein Beispiel: Markus erreicht am 1. Dezember 2021 sein Rentenalter, seine Frau erhält sie schon. Er möchte aber bereits im Juli 2020 in Rente gehen. Für die 18 Monate ergibt sich ein Abzug von insgesamt 5,4 % gengenüber dem vollen Rentenanspruch.

Angerechnete Zeiten

Andreas hat den Hof seiner Eltern erst spät übernommen. Davor arbeitete er zehn Jahre als KFZ-Mechatroniker. In dieser Zeit hatte er nicht an die LAK Beiträge gezahlt, sondern an die GRV. Wechselt er jetzt in die LAK, kann er sich die 120 Beitragsmonate auf seine Versicherungszeit anrechnen lassen. Das wäre auch möglich, wenn er vor seiner Zeit als Landwirt selbstständig gearbeitet hätte und deshalb von der Versicherungspflicht befreit war.

Ehegatten-GbR

Manche Ehepaare führen ihren Hof als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Hat diese GbR ein eigenes Konto oder schließt Verträge ab, ist sie eine sogenannte Außengesellschaft. Dann sind beide Ehepartner versicherungspflichtige Landwirte. Ist das nicht der Fall, gilt die GbR als Innengesellschaft. Das Ehepaar kann selber entscheiden, ob beide in der LAK als gleichwertige Landwirte geführt werden. Andernfalls ist der eine als Landwirt und der andere als Ehegatte des Landwirts versichert. Das spielt dann eine Rolle, wenn sich das Paar beispielsweise trennt oder der Ehegatte voll erwerbsgemindert ist. Für Ehegatten besteht in diesen Fällen keine Versicherungspflicht mehr.

Die Alterssicherung in der Landwirtschaft ist ein kompliziertes System. Vieles muss man dreimal lesen, bis man es versteht.
Quelle: wavebreakmedia/shutterstock

Eintrittsalter in die Rente

Das Rentenregelalter, ab dem man regulär in Rente gehen kann, ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Regelaltersgrenze wird seit 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben (Tab. 2). Allerdings ist es auch möglich frühzeitig in Rente zu gehen. Landwirte können frühestens mit 55 Jahren die Rente beantragen. Allerdings müssen sie dann eine Wartezeit von mindestens 15 Jahren erfüllen. Außerdem muss der Ehepartner bereits eine Altersrente beziehen. Bei der vorzeitigen Rente gilt der Abschlag von 0,3 % für jeden Monat, den ein Landwirt früher in Rente geht. Ein Beispiel: Gisela hat mit ihrem Mann Wolfgang seit dem Jahr 2000 eine GbR. Sie wurde im Mai 57 Jahre alt, Wolfgang ist 67 und bezieht seit einem Jahr Rente. Gisela kann sofort in Rente gehen. Aller dings werden ihr monatlich 36 % von der Rente abgezogen.

Das Alter für den Renteneintritt wird seit 2012 stetig angehoben. Bis 2028 soll für alle Renten das Eintrittsalter zwei Jahre höher liegen als 2012.
Quelle: Buffler

Freiwillige Weiterversicherung

Wilhelm ist 52 und hat vor zwölf Jahren den Hof seiner Eltern übernommen. Er möchte ihn nun aber jetzt schon an seinen Sohn übergeben. Damit er seine Rentenansprüche aus der LAK behält, muss er eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllen. Er kann sich freiwillig für drei Jahre weiterversichern. Diese Weiterversicherung endet sobald er die 15-jährige Wartezeit erfüllt hat, die Rente von der Alterskasse bezieht oder die Regelaltersgrenze erreicht. Die freiwillige Weiterversicherung kann er auch jederzeit selber früher beenden.

Gesamtschuldnerisch

Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften haften bei der Alterssicherung gemeinsam, wenn beide Partner in der LAK versichert sind. Das heißt, sie müssen die Versicherungsbeiträge des jeweils anderen bezahlen, wenn der nicht dazu in der Lage ist. Sind zudem mitarbeitende Familienangehörige mitversichert, so müssen sie auch deren Beiträge zahlen. In einem bestimmten Umfang sind die Beiträge jedoch steuerlich absetzbar.

Die Bundesregierung entscheidet jedes Jahr, um wieviel Prozent die Renten steigen oder fallen. Im letzten Jahrzehnt gingen die Renten in den alten Bundesländern durchschnittlich um 2,6 % pro Jahrnach oben. Die Inflation betrug im gleichen Zeitraum jährlich etwa 1,2 %.
Quelle: ihre-vorsorge.de

Grundrente

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) bezahlen die Versicherten ihre Rentenbeiträge entsprechend ihrem Verdienst. Wer wenig verdient, zahlt wenig ein und bekommt auch wenig Rente. Mit der geplanten Grundrente sollen Menschen, die 33 Jahre in die GRV eingezahlt haben, aber wenig Rente bekommen, zusätzliches Geld bekommen. Für Landwirte ist ebenso wie für Selbstständige und Beamte die Grundrente nicht vorgesehen. Ausnahme: wenn Landwirte unabhängig von der Landwirtschaft 33 Jahre in die GRV eingezahlt haben.

Hinzuverdienst

Landwirtin Renate ist mit 67 Jahren in Rente gegangen. Sie möchte aber etwas hinzuverdienen. Das hat keinen Einfluss auf ihre Rente, weil sie die Regelaltersgrenze erreicht hat. Problematisch ist es dann, wenn Landwirte vorzeitig in Rente gehen. Dann kann der Hinzuverdienst dazu führen, dass die Rente gekürzt wird. Ist er entsprechend hoch, fällt sie ganz weg. Das gilt allerdings nur für Rentner, die ab dem 1. Januar 2019 in Rente gegangen sind. Als Hinzuverdienst gilt der monatliche Bruttolohn aus einer Arbeit, aber auch Einkünfte aus Gewerbebetrieben sowie selbstständiger Arbeit aus Land- und Forstwirtschaft. Ebenso ein vergleichbares Einkommen wie zum Beispiel Vorruhestandsgeld. Für 2020 wird wegen Corona bei der vorzeitigen Rente kein Hinzuverdienst angerechnet.

Die Landwirtschaftliche Alterskasse gehört zur Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Sie übernimmt die Aufgaben der Alterssicherung der Landwirte. dabei gehört sie jedoch nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung, sondern ist Teil des Sondersystems der sozialen Sicherung der Landwirtschaft.

Langjährige Versicherte

Moritz ist 63 Jahre alt ist und hat die Wartezeit von 35 Jahren bei der LAK erreicht. Außerdem hat er mit den angerechneten Zeiten insgesamt 45 Jahre Versicherungszeit beisammen. Somit ist er ein langjähriger Versicherter. Er kann mit 63 Jahren in die vorzeitige Altersrente, ohne dass er dafür Abschläge bei der Rentenauszahlung hat.

Mindestgröße

Wer ist Landwirt im Sinne der LAK? Früher hatten die regional zuständigen Alterskassen jeweils eigene Mindestgrößen für versicherungspflichtige Betriebe festgelegt. Seit Anfang 2014 gilt aber eine bundesweit einheitliche Tabelle mit Mindestgrößen. Diese hat die Vertreterversammlung der SVLFG beschlossen. Für Acker- und Grünlandbauern gilt beispielsweise die Grenze von 8 ha, im Weinbau liegt sie bei 2 ha. Landwirte, die nach der Umstellung 2014 die Mindestgröße nicht erreicht haben, waren weiterhin versichert. Sie konnten sich jedoch auch von der Versicherungspflicht in der LAK befreien lassen. Für österreichische Bauern wird der Rentenbeitrag auf Basis des Einheitswerts berechnet.

Sie sind sich unsicher, ob Sie sich in der landwirtschaftlichen Alterskasse versichern müssen? Das können Sie mit dem Mindestgrößenrechner der SVLFG einfach ausrechnen.

Mitarbeitende Familienangehörige

Familienangehörige, die hauptberuflich auf dem Hof mitarbeiten, sind ebenfalls über die LAK mitversichert. Das gilt jedoch nur bis zum dritten Verwandtschaftsgrad. Dazu gehören Eltern, Kinder, Großeltern und Enkel. Aber auch Onkel, Tante, Neffen und Nichten sowie Urgroßeltern. Bei verschwägerten Mitgliedern endet die Reglung bereits beim zweiten Grad. Pflegekinder zählen ebenfalls zu den mitarbeitenden Familienangehörigen. Für mitarbeitende Familienangehörige müssen Landwirte den halben Beitragssatz, derzeit 130,50 Euro, bezahlen.

Rentenantrag

Wenn Landwirte eine Rente beziehen wollen, müssen sie dazu einen Antrag stellen. Diesen sollten sie spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bei der LAK einreichen. Ludwig hat zum Beispiel am 15. Mai 2020 sein Rentenregelalter erreicht. Er muss den Antrag bis spätestens 31. August 2020 stellen, damit er die Rente rückwirkend ab dem 1. Juni 2020 bekommt. Reicht er ihn später ein, wird ihm die Rente erst ab dem Monat der Antragstellung ausgezahlt.

Fehler bei der Hofübergabe und im Rentenantrag haben schwerwiegende Folgen. Um diese zu vermeiden, hilft oft nur ein Berater.
Quelle: wavebreakmedia/shutterstock

Versicherungspflicht

Jeder Landwirt, dessen Betrieb eine festgelegte Mindestgröße erreicht, muss sich in der LAK versichern. Ebenso sein Ehepartner. Dabei ist es unerheblich, ob der am Betrieb mitarbeitet oder nicht. Lebt das Paar dauerhaft getrennt oder ist der Partner voll erwerbsgemindert, ist er nicht versicherungspflichtig. Es sei denn, er ist in der Ehegatten-GbR als Landwirt eingestuft. Landwirte, Ehegatten und mitarbeitende Familienangehörige können sich zeitweise von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dabei müssen sie ein regelmäßiges Arbeitseinkommen von mehr als 4.800 Euro außerhalb der Landwirtschaft haben. Ebenso wird befreit, wer ein Kind erzieht oder einen Angehörigen pflegt. Dann ist man in der GRV versicherungspflichtig. Wer Arbeitslosengeld II bekommt, kann sich ebenfalls befreien lassen. Die Zeiten in der GRV kann man bei der LAK anrechnen lassen.

Wartezeit

Erst wenn ein Landwirt eine bestimmte Zeit der LAK angehört, ist er berechtigt eine Rente zu bekommen. Je nachdem welche Rente er beziehen will, sind das 15 oder 35 Jahre. Bei der normalen Altersrente und der Rente für Landwirte ab 55 Jahren zählen die 15 Jahre. Bei der vorzeitigen Rente für langjährige Versicherte beträgt die Wartezeit 35 Jahre. Für die Berechnung der Zeiten zählen alle Monate, in denen Landwirte Versicherungsbeiträge in die LAK eingezahlt haben. Hinzu kommen angerechnete Zeiten aus anderen Versorgungssystemen, z.B. der GRV.

 

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