
Von Gerhard PUTZ
Den Begriff „Übergabevertrag” gibt es im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) nicht. Es gibt daher vertragsrechtlich auch keine Vorgaben, welchen Inhalt er aufweisen muss. Er wurde im Laufe der Jahrzehnte durch die Wünsche der Übergeber und Übernehmer geformt. Juristisch gesehen ist er – abhängig vom gewünschten Inhalt – eine Mischung verschiedener anderer Vertragstypen (Schenkung, Kauf, Leibrente etc.). Die Vertragspartner sind daher bei der inhaltlichen Gestaltung des Vertrages weitgehend ungebunden. Auch wenn natürlich formal alles in Ordnung sein muss, so ist die zwischenmenschliche Komponente der Hofübergabe mindestens genauso wichtig. Was nutzt ein korrekter Übergabevertrag, der nicht alltagstauglich ist? Aus diesem Grund sollten sich alle Beteiligten im Vorhinein genau überlegen, welche Wünsche und Ablehnungen sie hegen, diese mit den anderen besprechen und so versuchen, zu einem für alle tragbaren Vertragsinhalt zu kommen.
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LANDWIRT AT 22/2015
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