Bei Rindern muss das tatsächliche Abtriebsdatum von der für die Alm zuständigen Person im RinderNET bestätigt, oder – wenn es vom bereits bekannt gegebenen voraussichtlichen Abtriebsdatum abweicht – auf das richtige Datum korrigiert werden. Die Angabe des tatsächlichen Abtriebsdatums hat innerhalb der Meldefrist von 14 Kalendertagen zu erfolgen.
Almabtrieb von Schafen und Ziegen
Das tatsächliche Abtriebsdatum der Schafe und Ziegen muss von der für die Alm zuständigen Person mittels Korrektur zum Mehrfachantrag auf der Website der AMA in der Beilage „Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ erfasst werden, auch wenn es mit dem bereits bekannt gegebenen voraussichtlichen Abtriebsdatum übereinstimmt. Die Bekanntgabe des Abtriebsdatums hat innerhalb der Meldefrist von 7 Kalendertagen zu erfolgen.
Almabtrieb von Equiden und Neuweltkamelen
Bei Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) und Neuweltkamelen (Lamas, Alpakas…) muss das bereits bekannt gegebene voraussichtliche Abtriebsdatum nicht nochmals bestätigt werden, wenn es mit dem tatsächlichen Abtriebsdatum übereinstimmt. Andernfalls muss eine Korrektur des Mehrfachantrags auf der Website der AMA in der Beilage „Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ innerhalb der Meldefrist von 7 Kalendertagen erfolgen.
Die Meldefristen beginnen ab dem Tag des tatsächlichen Abtriebs von der Alm. Werden die Meldungen nicht fristgerecht durchgeführt, kann dies im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen zu Beanstandungen führen.
Meldepflichten bei der Maßnahme „Tierwohl – Weide“
Bei Rindern werden die förderbaren Tiere für die jeweilige Tierkategorie automatisch aus der Rinderdatenbank entnommen. Wird für einzelne Tiere die Weideverpflichtung nicht erfüllt, weil sie im Stall gehalten werden, sind die betroffenen Tiere von der Maßnahme abzumelden. Bei Equiden und Neuweltkamelen darf nur jene Tieranzahl beantragt werden, für die die Weideverpflichtung eingehalten wird. Gegebenenfalls ist eine Korrektur des Mehrfachantrags auf Website der AMA in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ vorzunehmen.
Meldevorschriften für Schafe und Ziegen
Bei Schafen und Ziegen sind sämtliche Tierzugänge und Tierabgänge für die Maßnahme von 1. April bis einschließlich 31. Oktober innerhalb von 7 Tagen zu melden. Für den Almauftrieb und Almabtrieb sind am Heimbetrieb keine gesonderten Meldungen erforderlich, da die Angaben in der Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste automatisch berücksichtigt werden.

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