Im Herbst 2022 wurde eine 68-jährige Frau bei einer Wanderung auf der Turracher Höhe von einer Kuh attackiert. Auch ihr Ehemann wurde bei dem Versuch, ihr zu helfen, verletzt. Die Eheleute klagten den Kuhhalter auf Schmerzensgeld in der Höhe von rund 35.000 Euro. Das Erstgericht, das Landesgericht Klagenfurt, wies die Klage ab. Nach dem klagsabweisenden Oberlandesgericht Graz ging der Fall an den Obersten Gerichtshof (OGH), der die Klage ebenfalls negativ beschied und die Wanderer selbstverschuldend in Ziehung sieht.
Landwirt hat richtig gehandelt
Im gegenständlichen Fall waren die Tiere laut den Gerichten in der Vergangenheit nicht auffällig. Im Sinne der Tierhalterhaftung und der damit verbundenen präventiven Maßnahmen hatte der Almbauer mehrsprachige Warnschilder auf den Weg angebracht.
Der OGH hat den gegenständlichen Fall zum Anlass genommen und ohne einer mündlichen Vehandlung, seinen generellen Zugang zur Tierhalterhaftung der Landwirte auf der Alm erneut ausgeführt.
Demnach bestehe grundsätzlich keine Verpflichtung der Almbauern, einen Weg, der durch ein Weidegebiet führt, durch Zäune abzugrenzen. Das sei letztlich weder üblich noch zumutbar. Eine Ausnahme wäre, wenn die Tiere bereits früher aggressiv aufgefallen seien.
Das war im gegenständlichen nicht der Fall und die am Weg stehende Mutterkuh griff die Klägerin und ihren Mann erst an, als diese ihr zu nahe kamen, heißt es laut laut orf.at im vorligenden OGH-Beschluss..
Eigenverantwortung der Wanderer
Vor den österreichischen Gerichten stehen die Umstände der jeweiligen Rechtcausa im Fokus – und sohin kann das aktuelle Urteil auch nicht automatisch auf alle ähnlich gelagerte Fälle angewendet werden. Denn es muss von Fall zu Fall entschieden werden.
Allerdings gibt der OGH im aktuellen Enstcheid mit seinen rechtlichen Ausführungen einmal mehr und unmissverständlich vor, dass Wanderer auch entsprechende Eigenverantwortung für ihr Handeln haben.
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